Es wird steuerlich zwischen zugelassenen deutschen Investmentfonds sowie drei unterschiedlichen Kategorien ausländischer Fonds unterschieden:
Registrierte Fonds, die Anteile in Deutschland öffentlich anbieten dürfen
Nicht-registrierte Fonds, die ihre Anteile in Deutschland nicht öffentlich anbieten dürfen
Alle übrigen Fonds, die ihre Anteile in Deutschland ebenfalls nicht anbieten dürfen.








Dies entspricht dem Stand zum 31.12.2003 (AuslInvestmG und KAGG) vor Einführung des InvStG. Nunmehr wird steuerlich keine Unterscheidung mehr zwischen in- und ausländischen Fonds getroffen, sondern zwischen transparenten und intransparenzen. Fonds welche sämtliche Bekanntmachhungs- und Nachweispflichten nach Maßgabe des InvStG erfüllen gelten als transparent. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, so sind die Fonds als intransparent zu klassifizieren. Die Besteuerung erfolgt pauschal über der Preis. Diese Unterscheidung gilt sowohl für inländische als auch ausländische Fonds.